Rückschnitt der in den öffentlichen Verkehrsraum wachsenden Hecken, Bäume und Sträucher

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

auf Gehwegen und Straßen sind überhängende Äste und Sträucher immer wieder ein Ärgernis. Gerade Personen mit Kinderwagen und Kinder selbst, oder Rollstuhlfahrer*innen, sind oft gezwungen, den Gehweg zu verlassen, weil Strauchwerk und Äste die Benutzung des Gehweges nicht zulassen.
Wir weisen deshalb alle Grundstücksbesitzer darauf hin, dass Rad- und Gehwege, sowie die Fahrbahn in voller Breite dem (Fußgänger)-Verkehr zur Verfügung stehen müssen. Auch kann man immer wieder beobachten, dass die Straßenlampen und wichtige Verkehrsschilder zugewachsen sind, bzw. verdeckt werden und somit zur Beeinträchtigung im Straßenverkehr führt.

Wir appellieren daher an alle Grundstückseigentümer: schneiden Sie bitte Ihre Sträucher, Hecken und Bäume bis an die Grundstücksgrenze zurück. Bitte beachten Sie, dass Hecken nicht nur im unteren Bereich zurückgeschnitten werden müssen, sondern auch im oberen Bereich. Sorgen Sie vor allem durch ständigen Rückschnitt auch dafür, dass Beeinträchtigungen der genannten Art im nächsten Jahr erst gar nicht entstehen können!

Die Ordnungsbehörde wird vermehrt Kontrollen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchführen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Schneiden Sie die Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert ohne Gefahr nutzen können und keine Sichtbehinderungen entstehen. Bedenken Sie dabei, dass bei Regenwetter oder Schneefall der Grünbewuchs schwerer wird und dadurch noch weiter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinhängt.

 

  • Beachten Sie das Lichtraumprofil, wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten nicht bis zu einer Höhe von 2,50 m über Rad- /bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m. Schneiden Sie im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

Eigentümer haften für daraus resultierende Unfälle und Schäden.

Ihre Ordnungsbehörde

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